top of page

Die neue KfW-Förderung
„Solar­strom für Elektro­autos (442)“

Wieviel wird gefördert?

Zuschuss in Höhe von maximal 10.200 €

Was wird gefördert?

der Kauf und An­schluss von Lade­station, Photo­voltaik­anlage und Solar­strom­speicher

Wer wird gefördert?

Eigentümer/innen von selbst­genutzten Wohn­gebäuden, die ein Elektro­auto besitzen

Was muss ich tun?

beantragen

umsetzten

Nachweise erbringen

Konditionen

Zuschusshöhe und Auszahlung

Der Zuschuss setzt sich aus folgenden Teil­beträgen zusammen:

  • für die Ladestation: 600 Euro pauschal – oder bei bidirektionaler Ladefähigkeit 1.200 Euro pauschal

  • für die Photovoltaikanlage: 600 Euro pro kWp, maximal 6.000 Euro

  • für den Solarstromspeicher: 250 Euro pro kWh nutz­barer Speicher­kapazität, maximal 3.000 Euro

 

Maximal können Sie einen Zuschuss von 10.200 Euro für Ihr Vorhaben erhalten. Den Zuschuss zahlen wir direkt auf Ihr Konto aus.

Unterschreiten die Gesamtkosten Ihres Vor­habens den Zuschuss­betrag, können Sie keine Förderung erhalten.

 

Kombination mit anderen Fördermitteln

Die Kombination mit anderen Förder­mitteln wie Krediten, Zulagen und Zu­schüssen ist nicht möglich.

 

Voraussetzungen für die Förderung:

  • Sie schaffen Ladestation, Photo­voltaik­anlage und Solar­strom­speicher fabrikneu an.

  • Sie haben bis zum Zeit­punkt des Antrags noch keine dieser Komponenten bestellt.

  • Sie besitzen ein Elektro­auto (kein Hybridfahrzeug), dass auf Sie oder eine in Ihrem Haus­halt lebende Person zugelassen ist oder Sie haben zum Zeit­punkt des Antrags ein Elektro­auto bestellt.
    Hinweis: Falls Sie das Elektro­auto privat leasen, muss der Leasing­vertrag eine Laufzeit von mindestens 12 Monaten aufweisen. Ein Firmen- bzw. Dienstwagen entspricht nicht den Förder­voraussetzungen.

  • Ihr Wohngebäude besteht schon und Sie wohnen schon drin.

Was wird gefördert?

Mit dem Zuschuss „Solarstrom für Elektroautos“ wird der Kauf und die Installation einer Lade­station für Elektro­autos in Kombi­nation mit einer Photo­voltaik­anlage und einem Solar­strom­speicher gefördert. Ziel der Förderung ist es, dass Sie Ihr Elektro­auto mit selbst­erzeugtem klima­freund­lichen Solar­strom aufladen können.

Zu den geförderten Maßnahmen gehören:

  •  der Kauf einer neuen Lade­station (z. B. Wallbox) mit mindestens 11 Kilowatt (kW) Lade­leistung

  •  der Kauf einer neuen Photo­voltaik­anlage mit mindestens 5 Kilowatt­peak (kWp) Spitzenleistung

  •  der Kauf eines neuen Solar­strom­speichers mit mindestens 5 Kilowatt­stunden (kWh) nutz­barer Speicherkapazität

  •  der Einbau und Anschluss der Gesamt­anlage, inklusive aller Installations­arbeiten

  •  ein Energiemanagement-System zur Steuerung der Gesamt­anlage

Wer wird gefördert?

Es werden Privatpersonen gefördert, die

  • ein Wohngebäude besitzen und selbst bewohnen (Erst-, Haupt- oder alleiniger Wohnsitz)

  • und ein Elektroauto besitzen oder zum Zeit­punkt des Antrags bestellt haben.

So funktioniert's

1

Zuschuss beantragen

Im Kundenportal „Meine KfW“  anmelden und Zuschuss beantragen.

2

Vorhaben umsetzen

Sobald Sie die Zusage für den Zuschuss bekommen haben, können Sie die Lade­station, die Photo­voltaik­anlage und den Solar­strom­speicher bestellen und die Installation beauftragen.

3

Nachweise erbringen und Zuschuss erhalten

Im Kundenportal „Meine KfW“

Daten zu den installierten Komponenten erfassen und alle Rechnungen zu den anrechenbaren Kosten hochladen.

Weitere Steuerliche Anreize

Umsatzsteuer auf Lieferung und Komponenten 

Auf die Lieferung von Photovoltaikanlagen fällt ab dem 1. Januar 2023 keine Umsatzsteuer mehr an, wenn diese auf oder in der Nähe von Wohngebäuden –  auch auf dem Balkon – installiert werden (Nullsteuersatz).
Dies umfasst auch die für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten, die Speicher sowie die Montage

Wesentliche Komponenten sind zum Beispiel:

  • Wechelrichter

  • Dachhalterungen

  • Energiemanagementsystem

  • Solarkabel

  • Einspeisesteckdose

  • Funk Rundsteuerungsempfänger

Umsatzsteuer auf eingespeisten Strom

Der Nullsteuersatz gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. 
Auch für die Einnahmen aus Photovoltaikanlagen fällt keine Umsatzsteuer an, wenn der erzeugte Strom vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist, zum Aufladen eines E-Autos verbraucht oder von Mietern genutzt wird.

Einkommenssteuer

Es entfällt nicht nur der Antrag auf Liebhaberei, sondern auch die Abgabe einer Einnahmenüberschussrechnung in der Einkommensteuererklärung.
Auch müssen sich Anlagenbetreibende nicht mehr beim Finanzamt melden, um auf die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung zu verzichten.

Ertragssteuer

Seit dem 1. Januar 2022 fallen zukünftig bei Anlagen bis zu 30kW (peak) bzw. 15kW (peak) je Wohn-/Gewerbeeinheit keine Ertragsteuern mehr an. 

bottom of page