
Die neue KfW-Förderung
„Solarstrom für Elektroautos (442)“
Konditionen
Zuschusshöhe und Auszahlung
Der Zuschuss setzt sich aus folgenden Teilbeträgen zusammen:
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für die Ladestation: 600 Euro pauschal – oder bei bidirektionaler Ladefähigkeit 1.200 Euro pauschal
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für die Photovoltaikanlage: 600 Euro pro kWp, maximal 6.000 Euro
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für den Solarstromspeicher: 250 Euro pro kWh nutzbarer Speicherkapazität, maximal 3.000 Euro
Maximal können Sie einen Zuschuss von 10.200 Euro für Ihr Vorhaben erhalten. Den Zuschuss zahlen wir direkt auf Ihr Konto aus.
Unterschreiten die Gesamtkosten Ihres Vorhabens den Zuschussbetrag, können Sie keine Förderung erhalten.
Kombination mit anderen Fördermitteln
Die Kombination mit anderen Fördermitteln wie Krediten, Zulagen und Zuschüssen ist nicht möglich.
Voraussetzungen für die Förderung:
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Sie schaffen Ladestation, Photovoltaikanlage und Solarstromspeicher fabrikneu an.
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Sie haben bis zum Zeitpunkt des Antrags noch keine dieser Komponenten bestellt.
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Sie besitzen ein Elektroauto (kein Hybridfahrzeug), dass auf Sie oder eine in Ihrem Haushalt lebende Person zugelassen ist oder Sie haben zum Zeitpunkt des Antrags ein Elektroauto bestellt.
Hinweis: Falls Sie das Elektroauto privat leasen, muss der Leasingvertrag eine Laufzeit von mindestens 12 Monaten aufweisen. Ein Firmen- bzw. Dienstwagen entspricht nicht den Fördervoraussetzungen. -
Ihr Wohngebäude besteht schon und Sie wohnen schon drin.
Was wird gefördert?
Mit dem Zuschuss „Solarstrom für Elektroautos“ wird der Kauf und die Installation einer Ladestation für Elektroautos in Kombination mit einer Photovoltaikanlage und einem Solarstromspeicher gefördert. Ziel der Förderung ist es, dass Sie Ihr Elektroauto mit selbsterzeugtem klimafreundlichen Solarstrom aufladen können.
Zu den geförderten Maßnahmen gehören:
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der Kauf einer neuen Ladestation (z. B. Wallbox) mit mindestens 11 Kilowatt (kW) Ladeleistung
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der Kauf einer neuen Photovoltaikanlage mit mindestens 5 Kilowattpeak (kWp) Spitzenleistung
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der Kauf eines neuen Solarstromspeichers mit mindestens 5 Kilowattstunden (kWh) nutzbarer Speicherkapazität
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der Einbau und Anschluss der Gesamtanlage, inklusive aller Installationsarbeiten
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ein Energiemanagement-System zur Steuerung der Gesamtanlage
Wer wird gefördert?
Es werden Privatpersonen gefördert, die
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ein Wohngebäude besitzen und selbst bewohnen (Erst-, Haupt- oder alleiniger Wohnsitz)
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und ein Elektroauto besitzen oder zum Zeitpunkt des Antrags bestellt haben.
So funktioniert's

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Vorhaben umsetzen
Sobald Sie die Zusage für den Zuschuss bekommen haben, können Sie die Ladestation, die Photovoltaikanlage und den Solarstromspeicher bestellen und die Installation beauftragen.
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Nachweise erbringen und Zuschuss erhalten
Daten zu den installierten Komponenten erfassen und alle Rechnungen zu den anrechenbaren Kosten hochladen.
Weitere Steuerliche Anreize
Umsatzsteuer auf Lieferung und Komponenten
Auf die Lieferung von Photovoltaikanlagen fällt ab dem 1. Januar 2023 keine Umsatzsteuer mehr an, wenn diese auf oder in der Nähe von Wohngebäuden – auch auf dem Balkon – installiert werden (Nullsteuersatz).
Dies umfasst auch die für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten, die Speicher sowie die Montage
Wesentliche Komponenten sind zum Beispiel:
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Wechelrichter
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Dachhalterungen
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Energiemanagementsystem
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Solarkabel
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Einspeisesteckdose
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Funk Rundsteuerungsempfänger
Umsatzsteuer auf eingespeisten Strom
Der Nullsteuersatz gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms.
Auch für die Einnahmen aus Photovoltaikanlagen fällt keine Umsatzsteuer an, wenn der erzeugte Strom vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist, zum Aufladen eines E-Autos verbraucht oder von Mietern genutzt wird.
Einkommenssteuer
Es entfällt nicht nur der Antrag auf Liebhaberei, sondern auch die Abgabe einer Einnahmenüberschussrechnung in der Einkommensteuererklärung.
Auch müssen sich Anlagenbetreibende nicht mehr beim Finanzamt melden, um auf die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung zu verzichten.
Ertragssteuer
Seit dem 1. Januar 2022 fallen zukünftig bei Anlagen bis zu 30kW (peak) bzw. 15kW (peak) je Wohn-/Gewerbeeinheit keine Ertragsteuern mehr an.