
Die neue KfW-Förderung
„SolarÂstrom für ElektroÂautos (442)“
Konditionen
Zuschusshöhe und Auszahlung
Der Zuschuss setzt sich aus folgenden TeilÂbeträgen zusammen:
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für die Ladestation: 600 Euro pauschal – oder bei bidirektionaler Ladefähigkeit 1.200 Euro pauschal
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für die Photovoltaikanlage: 600 Euro pro kWp, maximal 6.000 Euro
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für den Solarstromspeicher: 250 Euro pro kWh nutzÂbarer SpeicherÂkapazität, maximal 3.000 Euro
Maximal können Sie einen Zuschuss von 10.200 Euro für Ihr Vorhaben erhalten. Den Zuschuss zahlen wir direkt auf Ihr Konto aus.
Unterschreiten die Gesamtkosten Ihres VorÂhabens den ZuschussÂbetrag, können Sie keine Förderung erhalten.
Kombination mit anderen Fördermitteln
Die Kombination mit anderen FörderÂmitteln wie Krediten, Zulagen und ZuÂschüssen ist nicht möglich.
Voraussetzungen für die Förderung:
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Sie schaffen Ladestation, PhotoÂvoltaikÂanlage und SolarÂstromÂspeicher fabrikneu an.
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Sie haben bis zum ZeitÂpunkt des Antrags noch keine dieser Komponenten bestellt.
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Sie besitzen ein ElektroÂauto (kein Hybridfahrzeug), dass auf Sie oder eine in Ihrem HausÂhalt lebende Person zugelassen ist oder Sie haben zum ZeitÂpunkt des Antrags ein ElektroÂauto bestellt.
Hinweis: Falls Sie das ElektroÂauto privat leasen, muss der LeasingÂvertrag eine Laufzeit von mindestens 12 Monaten aufweisen. Ein Firmen- bzw. Dienstwagen entspricht nicht den FörderÂvoraussetzungen. -
Ihr Wohngebäude besteht schon und Sie wohnen schon drin.
Was wird gefördert?
Mit dem Zuschuss „Solarstrom für Elektroautos“ wird der Kauf und die Installation einer LadeÂstation für ElektroÂautos in KombiÂnation mit einer PhotoÂvoltaikÂanlage und einem SolarÂstromÂspeicher gefördert. Ziel der Förderung ist es, dass Sie Ihr ElektroÂauto mit selbstÂerzeugtem klimaÂfreundÂlichen SolarÂstrom aufladen können.
Zu den geförderten Maßnahmen gehören:
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der Kauf einer neuen LadeÂstation (z. B. Wallbox) mit mindestens 11 Kilowatt (kW) LadeÂleistung
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der Kauf einer neuen PhotoÂvoltaikÂanlage mit mindestens 5 KilowattÂpeak (kWp) Spitzenleistung
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der Kauf eines neuen SolarÂstromÂspeichers mit mindestens 5 KilowattÂstunden (kWh) nutzÂbarer Speicherkapazität
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der Einbau und Anschluss der GesamtÂanlage, inklusive aller InstallationsÂarbeiten
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ein Energiemanagement-System zur Steuerung der GesamtÂanlage
Wer wird gefördert?
Es werden Privatpersonen gefördert, die
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ein Wohngebäude besitzen und selbst bewohnen (Erst-, Haupt- oder alleiniger Wohnsitz)
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und ein Elektroauto besitzen oder zum ZeitÂpunkt des Antrags bestellt haben.
So funktioniert's

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Vorhaben umsetzen
Sobald Sie die Zusage für den Zuschuss bekommen haben, können Sie die Ladestation, die Photovoltaikanlage und den Solarstromspeicher bestellen und die Installation beauftragen.
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Nachweise erbringen und Zuschuss erhalten
Daten zu den installierten Komponenten erfassen und alle Rechnungen zu den anrechenbaren Kosten hochladen.
Weitere Steuerliche Anreize
Umsatzsteuer auf Lieferung und Komponenten
Auf die Lieferung von Photovoltaikanlagen fällt ab dem 1. Januar 2023 keine Umsatzsteuer mehr an, wenn diese auf oder in der Nähe von Wohngebäuden – auch auf dem Balkon – installiert werden (Nullsteuersatz).
Dies umfasst auch die für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten, die Speicher sowie die Montage
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Wesentliche Komponenten sind zum Beispiel:
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Wechelrichter
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Dachhalterungen
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Energiemanagementsystem
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Solarkabel
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Einspeisesteckdose
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Funk Rundsteuerungsempfänger
Umsatzsteuer auf eingespeisten Strom
Der Nullsteuersatz gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms.
Auch für die Einnahmen aus Photovoltaikanlagen fällt keine Umsatzsteuer an, wenn der erzeugte Strom vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist, zum Aufladen eines E-Autos verbraucht oder von Mietern genutzt wird.
Einkommenssteuer
Es entfällt nicht nur der Antrag auf Liebhaberei, sondern auch die Abgabe einer Einnahmenüberschussrechnung in der Einkommensteuererklärung.
Auch müssen sich Anlagenbetreibende nicht mehr beim Finanzamt melden, um auf die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung zu verzichten.
Ertragssteuer
Seit dem 1. Januar 2022 fallen zukünftig bei Anlagen bis zu 30kW (peak) bzw. 15kW (peak) je Wohn-/Gewerbeeinheit keine Ertragsteuern mehr an.